Nach Artikel 1, § 1 des sogenannten „Psychotherapeutengesetzes“ darf heilkundliche Psychotherapie nur ausgeübt werden, wenn eine Approbation zum „Psychologischen Psychotherapeuten“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ vorliegt. Für das Erlangen der Approbation ist eine mehrjährige Ausbildung mit abschließender staatlicher Prüfung notwendig.

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